Stellungnahme von JagdSchweiz zur Volksinitiative
von Editor
JagdSchweiz lehnt die Volksinitiative im Kanton Graubünden "Für eine naturverträgliche und ethische Jagd" ab
Der Verein „Wildtierschutz Schweiz“ hat im Kanton Graubünden diese Initiative lanciert. Die Unterschriftensammlung ist mit der Publikation vom 12. September 2013 im Bündner Amtsblatt eröffnet. Die Initiative betrifft derzeit zwar die Bündner Jagd, Im Verein „Wildtierschutz Schweiz“ sind die international gut vernetzten Jagdgegner organisiert, welche die Jagd grundsätzlich ablehnen. Dieser Vorstoss ist ein weiterer Schritt, die Jagd zu diskreditieren. JagdSchweiz lehnt die Initiative ab, weil sie die Jagd in wesentlichen Bereichen faktisch verbietet und nimmt zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung:
- Trächtige, führende Hirschkühe sowie Rehgeissen und Ihre Jungen sind generell zu schützen.
In den Jagdgesetzen des Bundes und der Kantone sind für die jagdbaren Arten Schonzeiten festgelegt, welche die Trächtigkeit und die Bindung der Jungtiere an die Muttertiere sowie weitere wildbiologische Erkenntnisse berücksichtigen. Die Rehbrunft findet im Juli/August statt. Das Wachstum der Föten beginnt aber erst nach der Keimruhe. Zu dieser Zeit ist das diesjährige Jungtier noch bei seiner Mutter. Im Herbst sind geschlechtsreife Rehgeissen zwar gedeckt, die Föten sind aber noch nicht erkennbar gewachsen. Bei den Hirschkühen verhält es sich nicht viel anders. Hirsche setzen ihre Kälber im Mai/Juni und führen diese im Herbst immer noch. Die Hirschbrunft beginnt Mitte September. Somit müsste auch bei dieser Wildart die Herbstjagd eingestellt werden. Diese Forderung würde bedeuten, dass die Jagd auf weibliche Tiere im Grundsatz einzustellen ist. Der jagdliche Eingriff in die weiblichen Tierbestände und in die Jugendklasse ist eine wichtige Massnahme um das Wachstum der Populationen zu regulieren und gesunde Wildbestände zu erhalten. - Fallen zum Töten und das Anfüttern von Tieren sind zu verbieten.
Diese Forderung ist überflüssig. Das Eidgenössische Jagdgesetz verbietet den Einsatz von Totschlagfallen. Das Anfüttern von Tieren reduziert sich auf die Luderjagd beim Raubwild und die Kirrung von Wildschweinen. Es gibt keine begründeten Argumente diese Form der Jagd zu verbieten. Wenn Marder in Siedlungsnähe mit Fallen gefangen werden, so werden diese während der Schonzeit an einem andern Ort wieder freigelassen. Während der Jagdzeit dieser Arten wird der Balg als wertvoller Rohstoff genutzt. - Alle nicht vom Bundesrecht geschützten Vögel sind nicht jagdbar.
Die Forderung führt zum Totalverbot der Vogeljagd. Sie ist nicht sinnvoll. Allein schon am Beispiel der Saatkrähe kann klar dargelegt werden, dass die Jagd auf Vögel wichtig ist. Diese Vogelart stand viele Jahre auf der Roten Liste. Die Bestände haben sich jedoch so erholt, dass sie an manchen Orten eine Plage. Aus diesem Grund wurde die Jagd wieder erlaubt. Wenn in diesem Zusammenhang vom Schneehuhn und dem Birkhahn gesprochen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass die Jagd auf diese Wildarten nur erlaubt wird, wenn die Bestände dies überhaupt zulassen. - Generelle Winterruhe für alle Wildtiere vom 1. November bis zum Beginn der Hochjagd.
Eine solche Forderung führt zu einer Massierung von Jagdaktivitäten auf ein paar wenige Wochen. Im Frühjahr, Sommer und Vorherbst wäre somit die Jagd nicht erlaubt, insbesondere auch nicht auf Raub- und Niederwild. - Im Amt für Jagd und Fischerei, sowie in der Jagdkommission müssen Tierschützer/Jäger sowie Nichtjäger paritätisch vertreten sein.
Jagd ist ein gezielter Eingriff in einen bekannten Wildbestand und keine ideologische oder politische Tätigkeit. - Bei der Ausübung der Jagd gelten die Blutalkoholgrenzen gemäss der Strassenverkehrsgesetzgebung.
Diese Forderung macht deshalb keinen Sinn, da Jäger in der Regel mit dem Auto unterwegs sind und somit der Strassenverkehrsgesetzgebung unterstehen. Zudem findet die Jagd oft in Gruppen statt. Kein beteiligter Jäger hat ein Interesse daran, mit einem Kameraden auf die Jagd zu gehen, der angetrunken ist. Er würde die andern gefährden. Die soziale Kontrolle spielt hervorragend. - Die Jagdeignung und Treffsicherheit sind periodisch zu überprüfen (analog zur Fahreignung im Strassenverkehr). Ab 2016 darf nur bleifreie Munition verwendet werden.
Die Eidgenössische Jagdverordnung verlangt schon heute einen periodischen Treffsicherheitsnachweis. Die Kantone sind derzeit daran diese Vorschrift umzusetzen. Neu ist auch Bleimunition für die Wasservogeljagd verboten. Für die Jagd auf Schalenwild gibt es noch keine abschliessenden wissen-schaftlichen Nachweise, dass die Tötungswirkung von bleifreier Munition zuverlässig ist und Bleimunition in irgendeiner Form schädlich ist. - Kinder bis zu 12 Jahren dürfen nicht auf die Jagd mitgenommen werden und dürfen schulisch nicht zur Jagd motiviert werden.
Grundsätzlich würde ein solches Verbot die elterliche Verantwortlichkeit massiv beschränken. Jagd ist nicht nur erlegen von Tieren, sondern beinhaltet eine Vielzahl von naturschützerischen Tätigkeiten. Kindern die Jagd zu erklären und diese auch auf die Jagd mitzunehmen gehört zur Aufklärung bez. Naturverständnis und ist somit eine wichtige und wertvolle Pflicht. - Bei allen ausserordentlichen Schäden kann die Wildhut nur dann Regulierungen vornehmen, wenn alle anderen erdenklichen Schutzmassnahmen nicht zielführend sind.
Diese Forderung ist so nicht umsetzbar. Schutzmassnahmen werden schon heute ergriffen, wo immer sie notwendig und möglich sind. Zur Vermeidung von Schäden in der Landwirtschaft und im Forst müssen überhöhte Wildbestände reguliert werden.
Zofingen, 17. Oktober 2013
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